Mangelschaden
ist bei vertraglichen Schuldverhältnissen ein Schaden, der dem Gläubiger am mangelhaften Vertragsgegenstand selbst entsteht (z.B. im Kaufrecht Lieferung einer mit einem Sachmangel behafteten Sache, die dadurch einen geringeren Wert hat). Der M. ist Gegenstand der Gewährleistungsansprüche. Diese richten sich grds. nach besonderen gesetzlichen Vorschriften, z.B. §§459 ff.; 537 ff.; 633 ff. oder § 651fBGB. Bestehen solche Vorschriften nicht, richtet sich die Gewährleistung nach den Grundsätzen der pVV.
(z.B. §§ 434 ff. BGB) ist der Schaden, der dem Betroffenen in Gestalt der mangelhaften Sache selbst entsteht (z. B. das gelieferte Viehfutter hat wegen des Mangels einen geringeren Wert). Der M. steht im Gegensatz zum Mangelfolgeschaden. Lit.: Choi, B., Mangelschaden, Mangelfolgeschaden und Folgeschaden ohne Mangel, 2003
, Kaufrecht: Schaden an einer mangelhaften Kaufsache. Gegenbegriff ist der Mangelfolge-schaden. Dies ist der Schaden an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache.
Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurde gemäß § 463 BGB a. F. der Mangelschaden ersetzt, der Mangelfolgeschaden im Fall der Arglist des Verkäufers. Im Fall des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft wurde der Mangelfolgeschaden aus § 463 BGB ersetzt, soweit er von der Zusicherung erfasst
wurde. Im übrigen wurde der Mangelfolgeschaden unter den gesetzlich nicht geregelten Voraussetzungen der positiven Vertragsverletzung (pVV) ersetzt.
Nach heutigem Recht ist der Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens ein Schadensersatzanspruch statt der (mangelhaften) Leistung. Ansprüche des Käufers auf Ersatz des Mangelschadens können sich ergeben aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB, aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB oder- was der Regelfall sein wird- aus §§437 Nr.3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Der Mangelfolgeschaden ist als Schaden an anderen Rechtsgütern weder Schadensersatz statt der Leistung noch Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung. Er wird gemäß §§ 437 Nr.3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt. Werkvertragsrecht: Schaden an dem mangelhaften Werk selbst. Der Schaden an anderen Rechtsgütern als dem Werk ist der Mangelfolgeschaden.
Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurde der Mangelschaden ebenso wie der nahe Mangelfolgeschaden gemäß § 635 BGB a. E in der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB a. E ersetzt. Bezüglich des Mangelfolgeschadens wurde differenziert. Der entfernte Mangelfolgeschaden war nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung mit der Regelverjährung von 30 Jahren zu ersetzen. Als nahe Mangelfolgeschäden wurden diejenigen angesehen, die mit dem Mangel eng und unmittelbar zusammenhängen. Die Abgrenzung zwischen nahen und entfernten Mangelfolgeschäden war von den Rechtsfolgen bezüglich der Verjährung geprägt (BGHZ 115, 32). Sie ist heute überflüssig.
Der Mangelschaden wird von den Anspruchsgrundlagen erfasst, die Schadensersatz statt der (mangelhaften) Leistung gewähren, insbesondere von §§ 634 Nr.4-, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Der Mangelfolgeschaden ist ein sonstiger Schaden, der gemäß §§ 634 Nr.4, 280 Abs. 1 BGB ersetzt wird. Die Ansprüche des Werkbestellers wegen eines Mangels verjähren einheitlich gemäß § 634 a BGB.
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