Markt, relevanterDie Feststellung des r.M. ist Voraussetzung für die Anwendung einer Vielzahl von Normen des Kartellrechts. Zur Prüfung ob ein Unternehmen marktbeherrschend ist, ob eine Fusion zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt oder ob eine Gruppenfreistellungsverordnung wegen Überschreitung der einschlägigen Marktanteilsschwelle keine Anwendung findet, muss zunächst der r.M. festgestellt werden. Der r.M. umfasst alle Produkte (Waren oder Leistungen), die aus Sicht der jeweiligen Marktgegenseite funktional austauschbar sind, und definiert damit die Gruppe von Produkten, die mit den Produkten eines Unternehmens im Wettbewerb stehen. Bietet das Unternehmen Produkte an (Angebotsmarkt), so sind die Abnehmer Marktgegenseite; fragt das Unternehmen Produkte nach (Nachfragemarkt), so sind die Anbieter Marktgegenseite. Der r. M. hat eine sachliche (Gleichartigkeit der Produkte), eine räumliche (regional, national oder größer) und mitunter eine zeitliche (ggf. temporäre Angebote) Komponente. Erst nach einer derartigen Abgrenzung des r. M. können das Marktvolumen und die Marktstellung der Marktteilnehmer festgestellt werden.
Weitere Begriffe : Beamter im haftungsrechtlichen Sinne | Omnibus | Bausparvertrag |
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