Marktgewerbe, MarktverkehrDer Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte sowie der Kauf und Verkauf auf ihnen steht einem jeden mit gleichen Befugnissen frei, § 64 Gewerbeordnung. Der Marktverkehr wird durch eine Rechtsverordnung, die Marktordnung, geregelt. Die Erhebung von Abgaben ist nur in beschränktem Umfang zulässig. Marktmiete, Standgeld. Vgl. Stehendes Gewerbe, Reisegewerbe.
Weitere Begriffe : pro viribus hereditatis | Dominat | Berufsschutz |
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