Marktordnung

Regelung, d.h. Beschränkung des Marktes durch dirigistische Eingriffe des Staates, z.B. Steuerung von Angebot und Nachfrage, Festlegung von Produktionsziffern oder Preisen; wird sehr weitgehend angewendet auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, wo nach EWG-Recht durch Heraufschleusung von Einfuhrpreisen sowie staatlichen Aufkauf und subventionierte Vernichtung oder Denaturierung von Überschüssen praktisch Mindestpreise garantiert werden, die unabhängig von Angebot und Nachfrage sind. Zweck einer M. kann sein: Unterstützung bestimmter Wirtschaftszweige, soziale Sicherung von Verbrauchern oder Verhinderung unerwünschter Wirtschaftskonzentration. Abschöpfung.

ist die Beeinflussung des gesamtwirtschaftlichen Marktes eines bestimmten Gebiets durch regelnde Maßnahmen des Staates zur Erreichung bestimmter wirtschaftspolitischer bzw. politischer Ziele. Die M. beschränkt die freie Marktwirtschaft. Sie findet sich in der Gegenwart insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Lit.: Rechtsfragen der europäischen Marktordnungen, hg. v. Ehlers, D. u. a., 1998; Mrozek, M., Europäisches Marktordnungsrecht, 2003

ist die Regelung des Marktes als ökonomische Institution durch staatliche Eingriffe in das Marktgeschehen (Gegensatz: Vereinbarungen der Marktparteien untereinander; s. hierzu Kartellrecht). Die M. ist im wirtschaftlichen Sinne eine Beschränkung der Marktwirtschaft, im rechtlichen Sinne eine Maßnahme der staatlichen Wirtschaftslenkung. In der Ernährungswirtschaft wird für die gesamte EG eine praktisch lückenlose M. durch die gemeinsamen Marktorganisationen erreicht.




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