Massekosten die gerichtlichen Kosten des Konkursverfahrens, die Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse sowie die dem Gemeinschuldner und seiner Familie gewährte Unterstützung; sie sind aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen; §§ 57, 58 KO.
Weitere Begriffe : Festsetzungsverjährung | Ausweichen im Straßenverkehr | Geschäftsguthaben |
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