Konkursmasse das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen eines Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Konkurseröffnung gehört. Nicht dazu gehören unpfändbare Gegenstände, höchstpersönliche Rechte und das nach Konkurseröffnung erlangte Vermögen (auf das die Konkursgläubiger jedoch nach Beendigung des Konkurses zurückgreifen können). Mit Konkurseröffnung verliert der Gemeindschuldner die Befugnis, die K. zu verwalten und über sie zu verfügen, an den Konkursverwalter, jedoch bleibt er Eigentümer bzw. (bei Rechten) Inhaber.
Weitere Begriffe : Zug | Mutterschaftshilfe | Besitzkondiktion |
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