Konkursmasse

das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen eines Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Konkurseröffnung gehört. Nicht dazu gehören unpfändbare Gegenstände, höchstpersönliche Rechte und das nach Konkurseröffnung erlangte Vermögen (auf das die Konkursgläubiger jedoch nach Beendigung des Konkurses zurückgreifen können). Mit Konkurseröffnung verliert der Gemeindschuldner die Befugnis, die K. zu verwalten und über sie zu verfügen, an den Konkursverwalter, jedoch bleibt er Eigentümer bzw. (bei Rechten) Inhaber.

sie umfasst das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, einschliesslich der Geschäftsbücher 1 KO), Istmasse. Nichtzur K. gehört, was der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung erwirbt, ferner höchstpersönliche Rechte des Gemeinschuldners und bis auf wenige Ausnahmen die unpfändbaren Sachen. Inlandskonkurs, Teilungsmasse.




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