Konkursverfahren
(Insolvenzverfahren)
Seit dem 1. Januar 1999 hat das Insolvenzverfahren das bisherige Konkursverfahren ersetzt. Bei Firmen wird es nur auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners eröffnet. Letzterer muss außerstande sein, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen. Sofern er sich selbst insolvent erklärt, reicht die drohende Zahlungsunfähigkeit als Begründung aus. Eine GmbH muss bereits bei Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen. Sie liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen. Entsprechendes gilt für die OHG und die KG, weil ihre haftenden Gesellschafter juristische, nicht natürliche Personen sind. Grundsätzlich bleibt es jedem Gläubiger überlassen, auf welche Weise er mithilfe eines Gerichtsurteils die Zwangsvollstreckung gegenüber seinem Schuldner betreibt. Dabei gibt es normalerweise keine Regeln, die dem schnellsten Gläubiger die besten Chancen einräumen. Vielmehr wird gewährleistet, dass das restliche Vermögen gleichmäßig an alle, die berechtigte Ansprüche nachweisen, verteilt wird. Das zuständige Gericht ergreift in der Regel zunächst Präventivmaßnahmen, indem es z. B. ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt. Außerdem bestellt es einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser soll das vorhandene Vermögen sichern und feststellen, ob damit überhaupt die Kosten des Verfahrens zu decken sind. Ist das nicht der Fall, so weist das Gericht den Insolvenzantrag mangels Masse ab. Der Schuldner erscheint nun für fünf Jahre im so genannten Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts.
Ansonsten wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beschluss dazu wirkt wie eine Beschlagnahme des gesamten Vermögens des Schuldners, sodass die Gläubiger vorerst keinen Zugriff darauf haben. Ihre Ansprüche müssen sie nach gerichtlicher Aufforderung innerhalb einer gewissen Frist anmelden. Das Gericht bestimmt Termine für die Gläubigerversammlung, an denen der zuvor ernannte Insolvenzverwalter über den Stand des Verfahrens berichtet und die Berechtigung der Ansprüche an den Schuldner überprüft. Die Gläubiger erhalten im Lauf des Verfahrens Zahlungen nach dem Insolvenzplan. Einzelne Gläubiger können Absonderungsrechte geltend machen und vorrangig Gegenstände aus der Insolvenz-masse verlangen, beispielsweise Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt.
Sofern die Gläubigerversammlung den Insolvenzplan bestätigt und keine Sonderregelungen vorgesehen sind, entledigt sich der Schuldner durch Begleichung der festgelegten Zahlungen aller Forderungen. Er bekommt somit die Chance für einen Neuanfang.
Siehe auch Konkurs (Insolvenz)
Welches Gericht ist zuständig?
Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Bei Selbstständigen, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit an einem anderen Ort ausüben, gelangt die Angelegenheit vor das Insolvenzgericht in dem betreffenden Bezirk. Sind mehrere Gerichte zuständig, so bleibt das Verfahren bei dem Gericht angesiedelt, bei dem die Eröffnung beantragt wurde.
§§ 2 f. InsO
Siehe auch Gericht
es beginnt nur auf Antrag des Gemeinschuldners (Gläubigerverzeichnis) oder eines Konkursgläubigers. Konkursgläubiger ist jeder, der z. Z. der Eröffnung des K.s einen begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner hat (§
3 KO). Sequestration Sicherheitsmassnahmen. Konkursgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Diese ist anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungsstockung genügt nicht. Bei juristischen Personen (z. B. eingetragener Verein, GmbH, AG) ist Konkursgrund auch die Überschuldung, beim Nachlasskonkurs nur die Überschuldung des Nachlasses. Der Konkursantrag eines Gläubigers wird zugelassen, wenn dieser seine Forderung und den Konkursgrund glaubhaft gemacht hat (Glaubhaftmachung); ein Vollstreckungstitel ist im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung nicht erforderlich. Nach Zulassung des Antrags Anhörung des Schuldners, u. U. Ermittlungen über seine Zahlungsunfähigkeit. Zuständig für das K. ist das Amtsgericht als Konkursgericht, in dessen Bezirk der Gemeinschuldner seine gewerbliche Niederlassung, andernfalls, wo er seinen Wohnsitz hat. Für mehrere Amtsgerichtsbezirke können einem Amtsgericht die K. übertragen werden (konzentriertes Konkursgericht). Vor Konkurseröffnung Prüfung, ob die Konkursmasse wenigstens die Kosten des K.s deckt; wenn nicht, muss Antragsteller einen Kostenvorschuss (etwa 500-1000 EUR) leisten, sonst Abweisung "mangels Masse". Im Konkurseröffnungsbeschluss ernennt das Gericht den Konkursverwalter, bestimmt den Termin für die erste Gläubigerversammlung (Gläubigerausschuss), setzt die Frist zur Anmeldung der Forderungen und den allgemeinen Prüfungstermin fest und erlässt den offenen Arrest. Postsperre. Der Beschluss wird öffentlich bekanntgemacht. Bei Kaufleuten, Handelsgesellschaften, Vereinen und Genossenschaften wird die Konkurseröffnung im jeweiligen Register vermerkt (Konkursvermerk), ebenso im Grundbuch und im Schiffsregister. Im K. werden nur die angemeldeten Forderungen berücksichtigt, Schuldenmasse. Werden sie im Prüfungstermin nicht bestritten, so werden sie in die Konkurstabelle mit dem Vermerk "Festgestellt" eingetragen. Diese Eintragung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Bestrittene Forderungen sind im normalen Prozess mit Klage auf Feststellung zur Konkurstabelle geltend zu machen. Beendet wird das K. entweder durch Aufhebung oder durch Einstellung. Aufgehoben wird es nach der Schlussverteilung und nach Abhaltung des Schlusstermins oder nach rechtskräftigem Zwangsvergleich. Einstellung des K.s erfolgt, wenn alle Konkursgläubiger zustimmen oder wenn sich herausstellt, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist und kein Gläubiger einen Kostenvorschuss leistet. Gesamtkonkurs, Sonderkonkurs, Schuldenmassestreit.
Das K. regelte die Einzelheiten zur Durchführung des Konkurses. S. jetzt Insolvenzverfahren.
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