MasseurDer Beruf des M. ist als im Verhältnis zum Physiotherapeuten eigenständiger Heilhilfsberuf geregelt (G v. 26. 5. 1994, BGBl. I 1084, m. Änd.). Die vollständige Berufsbezeichnung ist M. und medizinischer Bademeister, in der weiblichen Form Masseurin und medizinische Bademeisterin. Das Berufsbild ist geprägt von der Anwendung physikalischer Therapien in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen zur Heilung und Linderung. Die Ausbildungszeit beträgt zwei Jahre und ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung abzuschließen, vgl. hierzu die VO über Ausbildung und Prüfung vom 6. 12. 1994 (BGBl. I 3770) m. Änd. Die unbefugte Führung der Berufsbezeichnung wird als ordnungswidrig geahndet.
Weitere Begriffe : institutionelle Rechtssubjektsgarantie | Scheinwerfer | bootcamp |
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