Masseverbindlichkeit (§§ 53 ff. InsO) sind die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses) sowie die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören, die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss, und die Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse (beachte auch § 55 II InsO). Nicht M. ist die rückständige Lohnforderung eines Arbeitnehmers, wohl aber der Sozialplananspruch. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten sind aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen. Lit.: Weis, M., Die Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters, 2002
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