Maßnahme
im Strafrecht jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung.
(§ 11 I Nr. 8 StGB) ist im Strafrecht jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung.
Im StGB verschiedentlich verwendeter Sammelbegriff für bestimmte Rechtsfolgen einer Straftat, und zwar nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB alle Maßregeln der Besserung
und Sicherung, Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung.
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