Medizinisch-technische Assistenten

Nach dem G über technische Assistenten in der Medizin (MTAG) v. 2. 8. 1993 (BGBl. I 1402) m. spät. Änd. bedürfen med.techn. Laboratoriums-, Radiologie- und veterinärmedizin.-techn. Assistenten (-innen) einer Erlaubnis der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie setzt 3 Jahre theor. und prakt. Ausbildung und die Prüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss voraus (Ausbildungs- u. PrüfungsO v. 25. 4. 1994, BGBl. I 922). Gleichwertige Qualifikationen aus EG-Ländern sind gleichgestellt (§ 2 II). Nach § 9 des G ist ihnen die Ausübung der wichtigsten medizinischen Hilfsleistungen vorbehalten.




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