Medizinisch-psychologisches Gutachtenist ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 66 FeV), das die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Eignung vor Erteilung (u. U. mit Beschränkungen oder Auflagen), Verlängerung und Entziehung einer Fahrerlaubnis oder deren Neuerteilung, insbes. bei Fahrerlaubnis auf Probe, bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung nach dem Punktsystem, bei Alkohol-, Betäubungsmittel- und Arzneimittelkonsumenten (§ 2 VIII, § 2 a IV, V, § 4 X StVG; § 10 II, § 11 III, IX, § 13, § 14 II, § 46 III, § 48 IX FeV), oder vor Untersagung oder Beschränkung des Führens eines fahrerlaubnisfreien Fz. (§ 3 II FeV) verlangen muss oder kann. Nach dem Führen eines Fz. mit 1,6‰ oder mehr Blutalkoholkonzentration ist es ohne weitere Umstände beizubringen.
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