Mehrstaatigkeit Besitz von mehreren Staatsangehörigkeiten. Die Mehrstaatigkeit wird international und innerstaatlich als Übel betrachtet, das sowohl im Interesse der Staaten als auch des Einzelnen möglichst vermieden oder beseitigt werden soll (vgl. das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6.5. 1963 [BGBl. II 1969, 1953; BGBl. II 1974, 1588]). Deshalb verliert z.B. ein Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt (§ 25 StAG). Die Einbürgerung darf grundsätzlich abgelehnt werden, wenn sie zur Mehrstaatigkeit führen würde (§§ 8, 9 StAG). Einbürgerung
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