Einbürgerung
Von der großen Zahl von Ausländern, die sich z. T. schon lange in Deutschland aufhalten (Gastarbeiter), haben viele den Wunsch, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Dies kann durch die sog. Einbürgerung erfolgen, die in letzter Zeit erleichtert worden ist. Die Grundvoraussetzungen für eine Einbürgerung sind, daß sich der Ausländer in Deutschland niedergelassen hat, daß er «einen unbescholtenen Lebenswandel» geführt hat (d. h. also z. B., daß er nicht vorbestraft ist), daß er über eine ausreichende Wohnung verfügt und «sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist» (§8 des Gesetzes über die Reichs- und Staatsangehörigkeit). Während es aber im allgemeinen noch im Ermessen der zuständigen Behörden steht, ob sie einen Ausländer einbürgern wollen oder nicht, gilt dies nicht mehr für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, für Ausländer, die bereits seit 15 Jahren in Deutschland leben und für Kinder von Ausländern, die hier aufgewachsen sind. Diese erwerben nunmehr einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 9 des genannten Gesetzes).
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben will, muss unbeschränkt geschäftsfähig sein (Geschäftsfähigkeit), unbescholtenen Lebenswandel geführt, am Ort der bundesdeutschen Niederlassung eigene Wohnung oder Unterkunft haben und imstande sein, sich und seine Angehörigen wirtschaftlich sicherzustellen. E. wird wirksam mit Aushändigung der E.sUrkunde. Wird E. abgelehnt, so kann der Bescheid im Verwaltungsgerichtsverfahren auf Ermessensfehler nachgeprüft werden; irgendein Anspruch auf E. besteht aber i. d. R. nicht.
ist der hoheitliche Akt, durch den ein Ausländer die inländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Abweichend von der überkommenen Regel, wonach die an gesetzliche Mindestvoraussetzungen gebundene Einbürgerung im Ermessen der Behörde liegt, haben frühere deutsche Staatsangehörige, die während des Dritten Reiches zum Opfer einer Ausbürgerung wurden, einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedereinbürgerung (Art. 116 II).
ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch staatlichen Hoheitsakt. Frühere deutsche Staatsangehörige, denen die Staatsangehörigkeit während der NS-Zeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, u. ihre Angehörigen haben gem. Art. 116II 1 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf E. Nach Ansicht des BVerfG (Beschluss v. 14.2.1968) sind diese Ausbürgerungsakte nichtig, so dass Art. 116 II1 GG nur die Bedeutung hat, ausgebürgerten Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gegen ihren Willen aufzudrängen. Im übrigen ist die E. nach §§ 8 ff. RuStAG in das Ermessen der Einbürgerungsbehörde gestellt: Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann auf Antrag eingebürgert werden, wenn er geschäftsfähig ist, einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat sowie über ausreichendes Unterkommen u. eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt (§ 8); in der Praxis wird nach den Einbürgerungsrichtlinien ein lOjähriger ununterbrochener Aufenthalt vorausgesetzt. Bei der Ausübung des Ermessens lassen sich die Einbürgerungsbehörden von dem Grundsatz der Vermeidung von Doppel- u. Mehrstaatigkeit leiten; sie verlangen daher grundsätzlich die vorherige Entlassung des Ausländers aus seiner bisherigen S. Der Ehegatte eines Deutschen soll - sofern nicht erhebliche Belange der Bundesrepublik (z. B. entwicklungspolitische Interessen) entgegenstehen - unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn er die bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt u. wenn gewährleistet ist, dass er sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet (§ 9). Wer in die DDR eingebürgert wird, erwirbt dadurch zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit i.S. der Artikel 116 I, 16 I GG.
(§3 StAG) ist der staatliche Hoheitsakt, durch den einem Ausländer auf Antrag die inländische Staatsangehörigkeit verliehen wird. Die E. ist ein an sich im Ermessen der Behörde stehender Verwaltungsakt. Sie setzt Niederlassung im Inland, unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, Unbescholtenheit sowie Sicherstellung des Lebensunterhalts voraus. Seit 2000 hat der seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habende Ausländer bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf E., sofern er ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache hat, wozu er einen deutschsprachigen Text des täglichen Lebens (z.B. Zeitungsartikel) lesen, verstehen und mündlich wiedergeben können muss, und nicht Bestrebungen unterstützt, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten. Nach sechs Jahren ist eine E. möglich, wenn der Einbürgerungswillige eine völkerrechtliche Stellung hat, welche die E. empfiehlt (z.B. Asylberechtigter). Lit.: Dornis, C., Einbürgerung in Deutschland, 2001
(Naturalisation): Verleihung der Staatsangehörigkeit an einen Ausländer. Mindestvoraussetzungen für die Einbürgerung sind nach § 8 StAG: Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland, gesicherter Lebensunterhalt, keine schwerwiegenden Ausweisungsgründe. Die Einbürgerung erfolgt durch Verwaltungsakt, der grundsätzlich im Ermessen der Behörde liegt. Bei der Ausübung des Ermessens hat die Behörde zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach
allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Hierbei liegt es grundsätzlich im staatlichen Interesse, dass eine doppelte Staatsangehörigkeit vermieden wird (Mehrstaatigkeit).
Für Ehegatten Deutscher ist die Einbürgerung nach § 9 StAG unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Außerdem besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Einbürgerung, insb. bei achtjährigem rechtmäßigem Aufenthalt unter der Voraussetzung der §§ 10 ff. StAG.
Seit dem 1. 9. 2008 ist ein Einbürgerungstest vorgesehen, bei dem die Einbürgerungswilligen 17 von 33 vorgelegten Fragen richtig beantworten müssen (§ 10 Abs. 5, Abs. 7 StAG).
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 3 Nr. 5, §§ 8 bis 16 und 40 b StAG) u. a. durch die E. (Naturalisation) erworben.
1. Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbeschränkt geschäftsfähig (oder der Antrag von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt) ist, er einen unbescholtenen Lebenswandel geführt, am Ort seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und er dort sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Die E. ist Verwaltungsakt, der im Ermessen der Einbürgerungsbehörde steht. Maßgebend ist, ob die E. nach allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten wünschenswert ist, also das Interesse des Aufnahmestaates, nicht das private Interesse des Antragstellers. Nach ständiger Verwaltungspraxis kommt eine Einbürgerung grundsätzlich nur bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit in Betracht (vgl. aber unten). Die E. wird mit der Aushändigung der E.urkunde wirksam.
2. Für verschiedene Personengruppen ist die E. erleichtert:
a) Ehegatten Deutscher sollen eingebürgert werden, wenn sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen (§ 9 StAG).
b) Deutsche, denen die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist sowie deren Abkömmlinge, sind auf Antrag wiedereinzubürgern (Art. 116 II GG).
c) Nach § 10 StAG sind auf ihren Antrag Ausländer, deren Ehegatten und deren minderjährige Kinder einzubürgern, wenn diese Ausländer seit mindestens acht Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben. Voraussetzung ist, dass sie selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen und nicht straffällig geworden sind. Ferner müssen sie über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Die Deutschkenntnisse sind durch ein Sprachzertifikat, die Landeskenntnisse durch den sog. Einbürgerungstest nachzuweisen. Bei Alten und Kranken kann davon abgesehen werden (§ 10 IV bis VI StAG). Mehrstaatigkeit (Mehrstaater) ist dabei hinzunehmen, wenn die Entlassung aus der früheren Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich ist, wenn es sich um ältere Personen handelt oder wenn der Ausländer politisch verfolgt war (§ 12 StAG).
d) Zwischen dem 1. 1. und 31. 12. 2000 waren auf Antrag Ausländer einzubürgern, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei deren Geburt mindestens ein Elternteil als Ausländer seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt in Deutschland hatte und dieser Elternteil eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die bisherige Staatsangehörigkeit musste in diesem Fall nicht aufgehoben werden (§ 40 b StAG; Mehrstaater).
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