Meistbegünstigungsprinzip hat im Zivilprozeßrecht Bedeutung bei der Statthaftigkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen. Die Grundaussage lautet, daß in allen von in ihrer Art oder Form inkorrekten gerichtlichen Entscheidungen, der Betroffene sämtliche in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einlegen kann. Der so eingelegte Rechtsbehelf ist damit statthaft, um Nachteile für den Betroffenen zu vermeiden. Wenn z.B. nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, welche Art von Entscheidung ein Gericht erlassen hat (z.B. fehlt die Überschrift, vgl. § 313b I S.2 ZPO), kann jeder Rechtsbehelf eingelegt werden, der gegen nur eine der in Frage kommenden Entscheidungsformen statthaft wäre.
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