Meistbegünstigungsprinzip

hat im Zivilprozeßrecht Bedeutung bei der Statthaftigkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen. Die Grundaussage lautet, daß in allen von in ihrer Art oder Form inkorrekten gerichtlichen Entscheidungen, der Betroffene sämtliche in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einlegen kann. Der so eingelegte Rechtsbehelf ist damit statthaft, um Nachteile für den Betroffenen zu vermeiden. Wenn z.B. nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, welche Art von Entscheidung ein Gericht erlassen hat (z.B. fehlt die Überschrift, vgl. § 313b I S.2 ZPO), kann jeder Rechtsbehelf eingelegt werden, der gegen nur eine der in Frage kommenden Entscheidungsformen statthaft wäre.

Gegen eine ihrer Art nach falsche Entscheidung kann der Betroffene entweder den Rechtsbehelf einlegen, der gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung statthaft ist (z.B. Berufung gegen ein Urteil, wenn eigentlich durch Beschluß zu entscheiden gewesen wäre, vgl. §§511; 567 ZPO) oder er kann :as.“eiige Rechtsmittel einlegen, das bei richtiger Bezeichnung der Entscheidung statthaft gewesen wfäre (so kann z.B. die Berufung, vgl. §511 ZPO, -r;e €¦“ Zwischenurteil, § 303 ZPO, eingelegt ¦ : :- - 9nn dieses eigentlich als Endurteil regele— _“:e .




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