Meldeversäumnis
Im Sozialrecht :
Arbeitslose unterliegen in der Arbeitsförderung bei der Agentur für Arbeit der allgemeinen Meldepflicht. Kommen sie dieser nicht nach, tritt eine einwöchige Sperrzeit ein (§ 144 Abs. 6 SGB III). Während dieser Sperrzeit erhalten sie kein Arbeitslosengeld. Eine allgemeine Meldepflicht besteht ferner in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Verstösst ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger gegen die Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II gekürzt (§31 SGB II).
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