Meldepflicht

Die Meldepflichten des Arbeitgebers dienen dem Schutz des Arbeitnehmers. Sie gehören zum weiteren Bereich des Arbeitsschutzrechts und beruhen somit auf Rechtsvorschriften, die behördlich kontrolliert werden und nicht durch einen Vertrag auszuschließen sind.
Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Vorschriften, läuft er Gefahr, sich Schadenersatzansprüchen auszusetzen.

Siehe auch Arbeitgeber
Meldepflichten des Arbeitgebers
- Für seine versicherungspflichtigen Beschäftigten muss er eine Meldung bei der zuständigen Krankenkasse oder Einzugsstelle vornehmen. Sie betrifft die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Legt der Beschäftigte bei der Anstellung keinen Sozialversicherungsausweis vor, muss der Arbeitgeber eine Meldung an die zuständigen Stellen abgeben.
Wegen der Unfallversicherung hat er das Beschäftigungsverhältnis der Berufsgenossenschaft zu melden. Hat sich ein Unfall im Betrieb ereignet, muss sofort eine Meldung an die Polizei, die Berufsgenossenschaft und eventuell das Gewerbeaufsichtsamt erfolgen.
Nach §5 MuSchG muss die Aufsichtsbehörde — in manchen Bundesländern ist dies das Gewerbeaufsichtsamt — von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin unterrichtet werden.
Nach §15g StVZO besteht Meldepflicht, wenn Kraftfahrer zum Führen eines Taxis oder Mietwagens eingestellt werden.
Nach §28a SGB IV müssen Leiharbeitnehmer gemeldet werden.

Sie besteht nach dem Melderechtsrahmengesetz von 1980 in der gesamten Bundesrepublik, wobei die Einzelheiten jedoch von den einzelnen Bundesländern unterschiedlich in den Landesmeldegesetzen geregelt werden können. Grundsätzlich muß jeder, der eine Wohnung bezieht oder aufgibt, dies bei einer Behörde (Ordnungsamt, Einwohnermeldeamt) anmelden. Dies gilt auch bei längeren Besuchen. Wer in einem Hotel oder einer Pension ein Zimmer mietet, muß sofort handschriftlich einen Meldeschein ausfüllen. Auch Vermieter sind verpflichtet, neu einziehende Personen anzumelden.

ist die Pflicht, einen bestimmten Umstand der zuständigen Behörde anzuzeigen. Allgemeine M. bestehen z. B. nach § 11 MRRG gegenüber dem Einwohnermeldeamt (wer eine Wohnung bezieht, hat sich anzumelden; wer auszieht, muss sich abmelden Meldewesen) und nach §§ 16, 32 PStG gegenüber dem Standesbeamten (Geburt u. Tod sind ihm anzuzeigen). Besondere M. gelten u. a. in der Sozialversicherung u. im Gesundheitswesen. Der Arbeitgeber hat aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften jeden von ihm Beschäftigten, soweit er in der Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung pflichtversichert ist, der zuständigen Krankenkasse (meist AOK) zu melden. Nach §§ 3 ff. BSeuchenG sind Ärzte, Behandlungspersonal, Hebammen, Anstalts- u. Heimleiter verpflichtet, dem Gesundheitsamt bei bestimmten übertragbaren Krankheiten den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod zu melden, auch Aids.

Im Sozialrecht:

Arbeitgeber müssen die Aufnahme einer kranken-, pflege-, renten- bzw. arbeitslosenversicherungspflichtigen (Versicherungspflicht) Beschäftigung dem Krankenversicherungsträger innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung melden (§§28a ff. SGB IV). Meldepflichtig sind ferner Änderungen sowie die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (§§189ff. SGB V, 50 SGB XI, 190ff. SGB VI). Den Trägem der gesetzlichen Unfallversicherung sind innerhalb 1 Wnrhe Hie Inbetriebnahme des Unternehmens und die Zahl der Versicherten zu melden (§ 192 SGB VII). Meldepflichtig ist ferner ein Unternehmerwechsel (§192 Abs. 2 SGB VII). Innerhalb von drei Tagen sind Arbeitsunfälle, die den Tod des Versicherten zur Folge haben bzw. Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen verursachen, zu melden (§ 193 SGB VII). Haushaltsscheck

(§ 11 MRRG) ist die Pflicht (einen Umstand, insbesondere) einen Wohnungswechsel bei der zuständigen Verwaltungsbehörde anzuzeigen (zu melden). Die M. (Wohnungswechselmeldepflicht) ist in einem Rahmengesetz (Melderechts- rahmengesetz) bundesrechtlich, im Übrigen landesgesetzlich geregelt. Sie wird für die Erfüllung staatlicher Aufgaben vor allem des Rechts der Sicherheit und Ordnung als erforderlich angesehen, so dass die damit verbundene Einschränkung der Freiheit hingenommen werden muss. Die Meldebehörden dürfen nur die im Melderechtsrahmen- gesetz besonders genannten Daten speichern (Datenschutz). Die Verletzung der M. ist Ordnungswidrigkeit. Lit.: Medert/Süßmuth, W., Melderecht des Bundes und der Länder (Lbl.); Mallmann, O., Das Melderecht nach der Novellierung des Melderechtsrahmengesetzes, NJW 1994, 1687; Ehmann, E., Mit Meldedaten richtig umgehen, 2000




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