Meldewesen

Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen und der öffentlichen Einrichtungen zur Erfassung des jeweiligen Aufenthalts der im Inland befindlichen natürlichen Personen. Das M. dient u.a. der Fahndung nach Straftätern, als Grundlage für die Wählerlisten, der Erfassung zur Wehrpflicht und statistischen Zwecken. Verstösse gegen die Meldepflicht werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

. Das M. ist im Melderechtsrahmengesetz des Bundes u. in den Meldegesetzen der Länder geregelt. Die Meldebehörden (Einwohnermeldeämter) führen Melderegister, um Identität u. Wohnung der Einwohner feststellen u. nachweisen zu können (§ 1 MRRG). Wer eine Wohnung bezieht oder aus ihr auszieht, muss sich beim Einwohnermeldeamt an- oder abmelden; bei Unterkunft in Gaststätten ist mindestens erforderlich, dass der Reisende Meldevordrucke handschriftlich ausfüllt u. unterschreibt (§§ 11 ff. MRRG). Das MRRG trifft Vorkehrungen für einen bundeseinheitlichen Datenschutz im M. durch Vorschriften über Speicherung, Zweckbindung u. Erhebung der Daten, Meldegeheimnis (§§ 2 ff.), Schutzrechte der Betroffenen (§§ 6 ff.) u. Datenübermittlung (§§ 17 ff.).

1.
Seit der Föderalismusreform I hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für das M. (Art. 73 I Nr. 3 GG). Das noch als früheres Rahmengesetz erlassene Melderechtsrahmengesetz (MRRG) i. d. F. v. 19. 4. 2002 (BGBl. I 1342) m. Änd. blieb gemäß Art. 125 b GG in Kraft. Danach haben die Meldebehörden der Länder die Einwohner zu registrieren und Melderegister zu führen, um Identität und Wohnungen der Einwohner feststellen zu können. Personenbezogene Daten dürfen nur mit gesetzlicher Ermächtigung erhoben, verarbeitet oder sonst genutzt werden. Das MRRG regelt u. a. die Datenspeicherung, Zweckbindung, Datenerhebung, Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters, Meldegeheimnis, Schutzrechte der Betroffenen (insbes. Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, §§ 6-10). Nach § 11 muss sich jeder, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, bei der Meldebehörde an- oder abmelden („Allgemeine Meldepflicht“), bei mehreren Wohnungen (Hauptwohnung, Nebenwohnungen) vgl. § 12. Eingehend geregelt ist die Zulässigkeit von Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden und anderen öff. Stellen (§§ 17 ff.). Dritten Personen darf die Meldebehörde nur Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner übermitteln („einfache Melderegisterauskunft“); bei berechtigtem Interesse dürfen darüber hinausgehende Angaben gemacht werden („erweiterte Melderegisterauskunft“); Einzelheiten vgl. § 21. Die Meldepflicht bei vorübergehendem Aufenthalt (Hotels, Krankenhäuser u. a.) überlässt das MRRG z. T. dem Landesrecht; vorgeschrieben ist aber, dass bei Unterkunft in Beherbergungsbetrieben Meldevordrucke auszufüllen sind, die handschriftlich vorzulegen und zu unterschreiben sind (Einzelheiten § 16). Verstöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

2.
Eine Reihe von Regelungen überlässt das MRRG den Ländern, die eigene Meldegesetze erlassen haben. Diese Meldegesetze wiederholen z. T. auch wortgleich zusätzlich die Regelungen des MRRG (vgl. z. B. Bayer. Meldegesetz v. 8. 12. 2006, GVBl. 990, m. Änd.; i. Ü. s. die Zusammenstellung aller LandesmeldeG bei Sartorius I 256 Fußn. 1).




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