Mietdatenbank
Im Mietrecht :
Als weiteres Begründungsmittel für Mieterhöhungsverfahren ist die sog. Mietdatenbank in § 558e BGB eingeführt worden. Der Gesetzgeber versteht darunter eine fortlaufend geführte Sammlung von Mieten (Mietzinsen), die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter oder der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt werden. Die Mietdatenbank soll eine Möglichkeit schaffen, rasch und spontan auf aktuelle Mietdaten zurückgreifen zu können, um möglichst rasch ein Mieterhöhungsverlangen durchzusetzen. Die Mietdatenbank ist sicherlich immer aktueller als ein Mietspiegel, der nur einen repräsentativen Querschnitt einer Mietstruktur in der Gemeinde darstellt, die vor Jahren erfasst wurde. Eine Mietdatenbank müsste-wenn sie richtig geführt wird - laufend durch laufende Erfassung neuer Daten aktualisiert werden. Wer Einsicht in eine Mietdatenbank nehmen möchte, muss hierfür ein Entgelt entrichten und selbst einen Erfassungs-Fragebogen für seine Wohnung ausfüllen.
Weitere Stichwörter:
Mieterhöhung, Mietspiegel, qualifizierter Mietspiegel
Wohnraummietvertrag (2 b).
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