Miete

Vertrag, in dem sich der eine Teil (Vermieter) verpflichtet, dem anderen Teil (Mieter) den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren und der Mieter sich verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu bezahlen. Der Vermieter hat die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Bei Mängeln ist der Mieter u.a. zeitweise ganz oder teilweise von der Entrichtung des Mietzinses befreit. Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, hat jedoch nach BGB Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten, wobei jedoch in der Praxis durch den Mietvertrag die sog. Schönheitsreparaturen meist dem Mieter auferlegt werden. Ohne Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter die Sache nicht weitervermieten (Untermiete). Der Vermieter (eines Grundstücks, einer Wohnung oder eines anderen Raumes) hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis (z.B. Mietzins) ein gesetzliches Pfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Sachen (Vermieterpfandrecht). Der Abschluß eines Mietvertrages ist grds. formlos möglich, bedarf jedoch bei Grundstücken und Wohnraum der Schriftform, wenn er länger als 1 Jahr gelten soll. Das Mietverhältnis endet durch Zeitablauf oder (ordentliche oder außerordentliche) Kündigung (Kündigungsschutz), jedoch nicht durch die Veräußerung der Mietsache oder den Tod des Mieters. Vgl. auch Mieterschutz.

ist ein Vertrag über den Gebrauch einer beweglichen (z.B. Auto) oder unbeweglichen (z.B. Wohnung, Geschäftsräume) Sache, §§ 535 ff. BGB.
1) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren; der Mieter hat das vereinbarte Entgelt, den Mietzins, zu zahlen. Mietverträge für länger als ein Jahr bedürfen bei Grundstücken, Wohnräumen und Geschäftsräumen der Schriftform. - 2) Der Vermieter hat die Mietsache in dem vertragsgerechten Zustand zu erhalten; die Abnutzung durch den vorgesehenen Gebrauch geht zu seinen Lasten, Schönheitsreparaturen. Bei Verletzung dieser Erhaltungspflicht kann der Mieter die Mietzahlung verweigern oder eine geminderte Miete bezahlen. Vom Mieter angebrachte Einrichtungen (z.B. Badeofen) darf dieser bei Auszug wieder wegnehmen, was der Vermieter jedoch durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden kann, Wegnahmerecht. Zur Untervermietung (Untermiete) benötigt der Mieter die Zustimmung des Vermieters, der sie nur aus wichtigem Grund verweigern darf. An den eingebrachten Sachen des Mieters hat der Vermieter zur Sicherung seiner Mietzinsansprüche ein Vermieterpfandrecht. - 3) Das Mietverhältnis endet durch Kündigung oder mit Zeitablauf. Wegen der Kündigungsfristen bei Wohnungen und wegen des Mieterwiderspruchs Soziales Mietrecht. Bei Miete von Grundstücken, Geschäftsräumen und Schiffen ist die Kündigung zulässig: wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, für den Ablauf des folgenden Tages; wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, vom ersten Werktag der Woche auf den nächsten Samstag; wenn nach Monaten oder länger bemessen, spätestens vom dritten Werktag des Monats zum Monatsende (3.1. zum 31.1.) bei Geschäftsräumen und gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken jedoch nur zum Ende des Kalendervierteljahres (3.1. zum 31.3. oder 3. 2. zum 30.6.). Ist ein möbliertes Zimmer vermietet, so kann (bei monatlicher Mietzahlung) bis zum 15. des Monats zum Monatsende gekündigt werden; bei Überlassung an eine Familie zum dauernden Gebrauch gelten dagegen die Fristen des Sozialen Mietrechts. - 4) Fristlose Kündigung durch den Mieter kann bei Entzug der Mietsache, § 542 BGB, oder bei ungesunder Wohnung, § 544 BGB, erfolgen. Der Vermieter kann bei vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache trotz Abmachung, § 553 BGB, fristlos kündigen, sowie bei Mietrückständen für mindestens zwei Termine, § 554 BGB. Beide Seiten können ausserdem bei unzumutbaren Störungen (Hausfrieden) fristlos kündigen. - 5) Wird das Grundstück veräussert, so tritt der Erwerber in die bestehenden Mietverträge ein, § 571 BGB (Kauf bricht nicht Miete). a. Wohnungszwangswirtschaft, Geschäftsraummiete, Soziales Mietrecht, Räumungsklage, Ersatzmieterklausel, Mietwucher, Werkswohnung, Leasing-Vertrag.

Im Mietrecht:

Die Mietrechtsreform hat ein neues Wort gebracht, das umgangssprachlich eigentlich schon immer verwendet wurde, nämlich die „Miete". Der Begriff des „Mietzinses" wurde als veraltet angesehen und deswegen abgeschafft. Mit dem Begriff Miete ist eigentlich die Zahlungsverpflichtung gemeint. Inhaltlich ist durch den Austausch der Begriffe keine Änderung eingetreten. Es klingt nur moderner.
Weitere Stichwörter:
Indexmiete, Mietzins, Nettomiete, Staffelmiete

(§§ 535 ff. BGB) ist der gegenseitige Vertrag, in dem sich der eine Teil (Vermieter) verpflichtet, dem anderen Teil (Mieter) den Gebrauch der vermieteten Sache (Sachteil, Sachgesamtheit) während der Mietzeit zu gewähren (, wozu u. U. auch die Aufnahme der Eltern des Mieters ohne Zustimmung des Vermieters gehören kann,) und der Mieter sich verpflichtet, den vereinbarten, während der Mietzeit nur nach besonderen Regeln erhöhbaren Mietzins zu bezahlen. Die M. ist ein Dauer- schuldverhältnis, das auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vereinbart sein kann. Besondere Regeln gelten vor allem für die M. von Grundstücken (§§ 578 ff. BGB), Räumen (§ 578 ff. BGB) und Wohnräumen (§§ 549 ff. BGB). Die Folgen von Sachmängeln und Rechtsmängeln sind besonders festgelegt (§§ 536 ff. BGB). Danach hat der Mieter u. a. einen Anspruch auf Beseitigung eines Sachmangels (§ 535 I 2 BGB) und evtl. auf Schadensersatz (§ 536 a BGB). Außerdem kann er vom Mietzins ganz oder teilweise befreit sein (§ 536 BGB) und evtl. auch fristlos kündigen (§ 543 BGB). Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters (§ 562 BGB). Die M. endet meist durch Zeitablauf oder - außerordentliche (§ 543 BGB) oder ordentliche (§ 542 BGB), meist fristgebundene und u. U. zusätzlichen Regeln unterworfene Kündigung (bei Wohnraum für Mieter 3 Monate, für Vermieter bis zu neun Monate), nicht dagegen durch Veräußerung der Mietsache o- der Tod des Mieters. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die gemietete Sache zurückzugeben (§ 546 BGB). Gibt der Mieter die Mietsache nicht zurück, ist die zwangsweise Verwirklichung des Anspruchs (z. B. durch Räumungsklage vor dem Mietgericht) erforderlich. Außerdem entsteht ein Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses bzw. des ortsüblichen Mietzinses (§ 546 a BGB) und ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen. Für Wohnräume gelten vielfach besondere, vor allem sozialere Regeln (§§ 549 ff. BGB). Lit.: Blank, M., Miete und Pacht, 12. A. 2005; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. A. 2003; Schmid, M., Handbuch der Mietnebenkosten, 8. A. 2004; Blank, H./Börstinghaus, U., Miete, 2. A. 2004; Oswald, R. u. a., Mietwagenrechtsprechung, NJW 2006, 1483

ist das vereinbarte Entgelt im Rahmen eines Mietvertrages (2 b).




Vorheriger Fachbegriff: Mietdatenbank | Nächster Fachbegriff: Mieteinigungsamt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen