MinderlieferungDie M., d. h. die Lieferung einer geringeren als der vertraglich bedungenen Menge, wird (ebenso wie eine Mehrlieferung) wie ein Sachmangel behandelt (Gewährleistung, 1 b, Werkvertrag, 3 a).
Weitere Begriffe : Technischer Minderwert | Besitzer | Öffentliche Lasten |
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