minderschwerer Fall

In den Strafgesetzen verwendeter Blankettbegriff als Voraussetzung für eine Strafrahmenverringerung ohne Änderung des Schuldspruchs (Strafzumessung). Ein minderschwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Benannte minderschwere Fälle, also solche, für die der Gesetzgeber beispielhaft bestimmte Voraussetzungen aufstellt, sind selten (z. B. § 213 StGB).
Zumeist verwendet der Gesetzgeber unbenannte minderschwere Fälle (z. B. §§ 154 Abs. 2, 244 a Abs. 2, 250 Abs. 3, 332 Abs. 1 S. 2 StGB).




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