Sachmangel

beim Kauf der Fehler einer Sache, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder nicht unerheblich mindert, oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Wegen eines S. kann der Käufer grds. Wandelung oder Minderung verlangen. Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, hat der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen oder eine nicht vorhandene Eigenschaft arglistig vorgespiegelt, so kann der Käufer stattdessen auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Gattungsschulden kann er statt Wandelung oder Minderung auch Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Ähnliche Regelungen bestehen für Schenkung, Miete, Leihe und Werkvertrag.

Siehe auch: Mangel

beim Kauf die dem Käufer (entsprechend beim Werkvertrag) ungünstige Abweichung einer Sache von derjenigen Beschaffenheit, die die Parteien bei Vertragsschluss gemeinsam vorausgesetzt haben oder Abweichung von der normalen Beschaffenheit derartiger Sachen. Als Fehler kommen nicht nur physische Eigenschaften der Sache, sondern auch allgemeine oder rechtliche Verhältnisse in Betracht, die nach Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Fehler sind z. B.: Unechtheit eines Kunstwerkes, Hausschwamm; kein Fehler z. B.: Kurs eines Wertpapiers, Geldwert der Kaufsache. Siehe auch: Rechtsmangel, Gewährleistung, Mängelrüge, Zusicherung einer Eigenschaft.

(§ 434 BGB) ist beim Kauf die Abweichung einer Sache von der vereinbarten Beschaffenheit im Zeitpunkt, in dem die Gefahr auf den Käufer übergeht (subjektiver Fehlerbegriff). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Ein S. ist auch gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein S. liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. Einem S. steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Ist die Sache mangelhaft (z.B. Standzeit eines neuen Kraftfahrzeugs von mehr als 12 Monaten), kann der Käufer nach § 437 BGB Nacherfüllung verlangen, von dem Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und (bei nicht unerheblichem Mangel) Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Mängelansprüche verjähren nach § 438 BGB in 30, fünf oder regelmäßig zwei Jahren. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt (§ 442 I 1 BGB). Vergleichbare Regelungen gelten bei Miete (§§ 536ff. BGB) und Werkvertrag §§ 633 ff. BGB). Lit.: Schwartze, A., Europäische Sachmängelgewährleistung beim Warenkauf, 1999; Lammich, K., Sachmängelhaftung und Rügeobliegenheit, 2000; Derleder, P., Sachmängel- und Arglisthaftung nach neuem Schuldrecht, NJW 2004, 969; Träger, T., Grundfälle zum Sachmangel, JuS 2005, 503; Cetiner, B., Die Sachmängelhaftung, 2006

Mangel.

Gewährleistung, 1 b (Kauf), Schenkung, Mietvertrag (2 a), Werkvertrag (3 a).




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