Mindesteinlage

nur bei der GmbH und der AG vorgeschrieben. Bei der GmbH 500 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG), bei der AG 50EUR (§ 8 Abs. 1 AktG). Einlage. - Zur Eröffnung u. Aufrechterhaltung eines Sparkontos (1 EUR), eines Postscheckkontos (5 EUR).




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