Mindestgebot

bei einer öffentlichen Versteigerung ein Gebot, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht; nur auf ein solches Gebot darf der Zuschlag erteilt werden. In der » Zwangsversteigerung der Betrag von 7/10 des Grundstückswertes (Verkehrswertes); einem Meistgebot, das unter diesem Betrag bleibt, kann der Zuschlag auf Antrag eines Beteiligten, dessen Rechte durch dieses Meistgebot nicht gedeckt sind, versagt werden.

Bei der Versteigerung gepfändeter Sachen durch den Gerichtsvollzieher darf der Zuschlag nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht. Das M. soll bei dem Ausbieten bekanntgemacht werden, § 817a ZPO. Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken beträgt das M. sieben Zehntel des Verkehrswertes. Liegt das Meistgebot unter diesem Betrag, kann der Zuschlag versagt werden, § 74a ZVG.

ist im Zivilprozessrecht das Gebot, das in der Zwangsvollstreckung im ersten Versteigerungstermin mindestens erreicht werden muss. Seine Anordnung soll die Verschleuderung von Werten des Schuldners durch die Zwangsvollstreckung verhindern. Nach § 74 a I ZVG soll ein Grundstück im ersten Versteigerungstermin nicht unter 7/10 des Verkehrs wertes, nach § 817 a I ZPO darf eine bewegliche Sache nicht unter der Hälfte des Verkehrswerts versteigert werden.

ist bei einer öffentlichen Versteigerung ein Gebot, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (§ 817 a ZPO), in der Zwangsversteigerung den Betrag von 7/10 des Grundstückswerts (Verkehrswert). Einem Meistgebot, das unter diesem Betrag bleibt, kann der Zuschlag auf Antrag eines Beteiligten, dessen Rechte durch dieses Meistgebot nicht gedeckt sind, versagt werden (§ 74 a ZVG). Das M. ist vom geringsten Gebot zu unterscheiden.




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