Minus-Maßnahme vorwiegend im Versammlungsrecht im Zusammenhang mit der Versammlungsauflösung gem. § 15 Abs. 3 VersG verwandter Begriff Liegen die Voraussetzungen für die Auflösung einer Versammlung vor, so kann (und muss) die Behörde gesetzlich nicht geregelte, aber weniger einschneidende Maßnahmen ergreifen, wenn damit der Zweck des Einschreitens erreicht werden kann. Diese Befugnis und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Pflicht der Behörde ist nicht auf das Versammone
Weitere Begriffe : Erbanfall | Handeln für einen anderen | Rabatt |
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