Missglückter Arbeitsversuch
Im Sozialrecht :
Ein missglückter Arbeitsversuch liegt vor, wenn objektiv feststeht dass der Beschäftigte bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht in der Lage war, die Tätigkeit auszuüben, oder wenn er die Tätigkeit nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit ausüben kann. Anders als früher liegt auch bei einem missglückten Arbeitsversuch eine Beschäftigung vor.
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