Mitbesitz

Siehe auch: Besitzarten

liegt vor, wenn mehrere zusammen die tatsächliche Gewalt über eine Sache in der Weise haben, dass jeder die Sache besitzt, beschränkt durch den Besitz der übrigen (z. B. M. der Gatten am gemeinsam benutzten Hausrat). Ein Besitzschutz besteht gegenüber M.ern nur, soweit es sich nicht um die Grenze des dem einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt; daher bei Besitzstörungen unter den M.ern kein Besitzschutz. Gegenüber Dritten besteht dagegen voller Besitzschutz, § 866 BGB.

(§ 866 BGB) ist im Sachenrecht die gemeinsame tatsächliche Gewalt mehrerer Personen über eine Sache in der Weise, dass jeder die ganze Sache - beschränkt durch den gleichen Besitz der übrigen - besitzt. Der M. ist demnach eine Sonderform des Besitzes. Unter den einzelnen Mitbesitzern findet ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den Einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

liegt nach § 866 BGB dann vor, wenn mehrere eine Sache gemeinschaftlich besitzen. Der Mitbesitz kann als schlichter oder als qualifizierter ausgestaltet sein. Ein qualifizierter Mitbesitz liegt vor, wenn der Besitz nur von allen gemeinschaftlich ausgeübt werden
kann (z. B. Bankschließfach mit zwei verschiedenen Schlössern, dass nur durch beide Schlüsselinhaber gemeinsam geöffnet werden kann). Beim schlichten Mitbesitz ist hingegen jeder Mitbesitzer Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft (z. B. Bankschließfach mit einem Schloss, für das mehrere Personen einen Schlüssel haben).

Besitz.




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