Besitzstörung
Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch verbotene Eigenmacht in Form eines ausschnittweisen Entzugs der durch den Besitz gewährten Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten. In Abgrenzung zur Besitzentziehung i. S. d. § 861 BGB darf die Besitzstörung i. S. d. § 862 BGB nicht zum vollständigen Verlust des Besitzes führen.
Beispiele: Einwurf von Werbematerial in einen Briefkasten trotz Widerspruchs durch den Besitzer; Betriebsbesetzung im Arbeitskampf, Immissionen.
Die Abgrenzung zwischen Besitzentziehung und Besitzstörung kann im Einzelfall Probleme bereiten. Insbesondere beim Grundstücksbesitz ist sie häufig fließend.
Beispiel: Das Parken auf einem fremden Grundstück ist Besitzentziehung bzgl. der betroffenen Fläche und Besitzstörung hinsichtlich der Restfläche.
Die Frage nach der Abgrenzung ist keine rein akademische, sondern wegen der zeitlichen Beschränkung der Gewaltrechte in § 859 BGB (4 Besitzwehr; Besitzkehr) eine praktisch bedeutsame.
Die Besitzstörung ist widerrechtlich, wenn sie ohne den Willen des Besitzers stattfindet und das Gesetz die Störung nicht ausnahmsweise gestattet, vgl. § 858 Abs. 1 BGB. Die Widerrechtlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Störer einen Anspruch auf Herausgabe oder Gestattung der beeinträchtigenden Handlung hat. Ansprüche auf Vornahme der störenden Handlung erlauben keine Eigenmacht, sondern müssen im Klagewege verfolgt werden. Daran anknüpfend kann der Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht fortdauernd im Besitz gestört wird, von dem Störer gern. § 862 Abs. 1 S. 1 BGB die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen, § 862 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser Unterlassungsanspruch besteht nicht nur hinsichtlich künftiger Störungen bei Wiederholungsgefahr, sondern auch bei einer erstmals drohenden Störung; diese muss der Besitzer selbstverständlich nicht erst abwarten, um in den Genuss des Abwehrrechtes aus § 862 BGB zu kommen. Der Störer hat die zur Beseitigung der Störung erforderlichen Handlungen auf eigene Kosten vorzunehmen.
Besitzschutz.
Besitzschutz.
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