Mitgift

umgangssprachlicher Begriff für das Vermögen, das einer Frau zwecks Eheschließung von ihren Eltern oder anderen Personen zugewendet wird. Entspricht weitgehend der früheren Aussteuer, geht aber noch über diese hinaus. Seit deren Wegfall liegt bei einer Zuwendung durch die Eltern eine Ausstattung vor, bei Zuwendungen durch andere Personen eine Schenkung (so daß z.B. das M.-Versprechen schriftlich gegeben werden muß),es sei denn, die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Unterhaltspflicht unter Verwandten.

ist das Vermögen, das einem Ehegatten von einem Dritten in die Ehe mitgegeben wird. Soweit die M. von dem Vater oder der Mutter zugewandt ist, kann sie Ausstattung sein (§ 1624 BGB). Im Übrigen liegt eine Schenkung vor.

Wird einer Frau anlässlich ihrer Eheschließung von den Eltern eine M. zugewendet, so liegt - nach dem Wegfall der Aussteuer - eine Ausstattung vor. Eine M. von Seiten Dritter ist, sofern sie nicht im Rahmen einer Unterhaltspflicht unter Verwandten geleistet wird, regelmäßig eine Schenkung (Folge z. B.: Formbedürftigkeit des M.versprechens).




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