Mitgliederversammlung

Alle Gesellschaften, die mehr als ein Mitglied haben und alle Vereine sind verpflichtet, in bestimmten Abständen Mitgliederversammlungen einzuberufen. Für Vereine ist die Einberufung im Vereinsrecht des BGB geregelt. Zu welchen Zweck Mitgliederversammlungen bei Vereinen einberufen werden, ist weitgehend in der Vereinssatzung geregelt. Es kann aber auch von den Mitgliedern eine Mitgliederversammlung erzwungen werden, wenn wenigstens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen. Sat^ zungsänderungen können grundsätzlich nur von der Mit* gliederversammlung beschlossen und keineswegs davon unabhängig vom Vorstand verordnet werden.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und gibt eine Tagesordnung bekannt. In der Vereinssatzung ist festgelegt, wer die Mitgliederversammlung leitet - in den meisten Fällen der Vorstand. Wann die Mitlgiederversammlung beschlussfähig ist, ergibt sich üblicherweise aus der Satzung - steht dort nichts, so entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Über die Sitzung des Vereins wird ein Protokoll gefertigt, wobei insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung genau dokumentiert werden müssen.

Verein, Vollversammlung.

Verein (1 b).




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