Mitwirkungsobliegenheit

, Sozialrecht: Obliegenheit zur Mitwirkung des Leistungsberechtigten gern. §§ 60-67
* SGB I. Im Rahmen der Zumutbarkeit hat derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, beispielsweise bei der Aufklärung der Versicherungszeiten mitzuwirken, kooperatives Verhalten bei einer medizinischen Rehabilitation zu zeigen oder auch medizinische Begutachtungen in Form von Untersuchungen zu dulden, § 62 SGB I. Grundnorm der Mitwirkungsobliegenheiten ist der § 60 SGB I. Die Mitwirkungsobliegenheit dient der Verhinderung von Überzahlungen oder Doppelleistungen verschiedener Träger. Die Folgen fehlender Mitwirkung sind in § 66 SGB I geregelt. Danach können Verstöße gegen die Obliegenheiten gern. §§ 60 ff. SGB I, die nicht zwangsweise durchgesetzt werden können, nach Ermessen des Leistungsträgers mit der Entziehung oder Ablehnung der Leistung geahndet werden. Erforderlich ist eine Fristsetzung unter Hinweis auf die Konsequenzen. Sofern die Mitwirkungshandlung dann nachgeholt wird, kann die Sozialleistung gern. § 67 SGB I noch nachträglich bewilligt werden.




Vorheriger Fachbegriff: mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt | Nächster Fachbegriff: Mitwirkungspflicht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen