MoscheeDie Zulässigkeit der Errichtung einer M. durch Anhänger des Islam richtet sich nach dem Baurecht (Baurecht, 1). Eine M. gilt als Anlage für kirchliche Zwecke (BVerwG BayVBl. 1992, 440). Entscheidend ist, ob sich die M. in die bestehende Bebauung einfügt. Während dies für die M. selbst in der Regel der Fall sein kann, ist dies bei einem Minarett problematisch.
Weitere Begriffe : Entmannung | Unbestimmte Gesetzesbegriffe | Verschollenheit |
MMnews
|