Motivbündel Ist strafrechtlich die Häufung von Tatmotiven, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen, z.B. Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB zugleich aber auch aus Habgier nach § 211 Abs. 2 StGB. Für die Aburteilung ist das bewusstseinsdominante, also überwiegende Motiv maßgebend.
Weitere Begriffe : Aufopferungsanspruch, allgemeiner | Landstreicherei, | Ordnungsprinzip |
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