multimodaler Transport Beförderung eines Frachtgutes mit verschiedenen Beförderungsmitteln aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrages. Es finden die allgemeinen Vorschriften für das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB), für die Beförderung von Umzugsgut die §§ 451 ff. HGB (§ 452c S.1 HGB) Anwendung (§ 452 S.1 HGB). Die §§ 452-452d HGB enthalten jedoch Sonderregeln für den multimodalen Transport: Gem. § 452 S.1 HGB sind Bestimmungen internationaler Übereinkommen, deren Anwendbarkeit nicht wirksam auszuschließen ist (§ 452d Abs. 3 HGB), den allgemeinen Regeln des Frachtgeschäftes vorrangig. Die Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes sowie für eine Überschreitung der Lieferfrist richtet sich nach den allgemeinen
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