Mundraub

die früher als Übertretung bestrafte Entwendung oder Unterschlagung von Nahrungs- oder Genußmitteln in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch. Heute werden Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen als Diebstahl und Unterschlagung bestraft, jedoch nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgung wegen des besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen geboten ist.

hat mit Raub (Gewaltanwendung) nichts zu tun. M. ist die Entwendung (Diebstahl) oder Unterschlagung von Nahrungs-oder Genussmitteln oder anderen Gegenständen des hauswirtschaftlichen Verbrauchs (z. B. Lebensmittel, Kohle) in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch; § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Verfolgung dieser, als Übertretung strafbaren Handlung tritt nur auf Antrag (-Strafantrag) ein, der zurückgenommen werden kann. M. gegenüber Verwandten absteigender Linie (z. B. Kind, Enkel) oder gegen Ehegatten ist straflos.

war früher im Strafrecht der Diebstahl oder die Unterschlagung von Nahrungsmitteln und Genussmitteln in geringer Menge oder unbedeutendem Wert. Nach § 248 a StGB werden Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen u. U. nur auf Antrag verfolgt.




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