Musterung der Seeschiffsbesatzung(Schiffsoffiziere, sonstige Angestellte und Schiffsleute) ist die Verhandlung vor dem Seemannsamt über die in die Musterrolle einzutragenden Angaben (§§ 13 ff. SeemG). Bei der M. müssen der Kapitän oder ein Bevollmächtigter des Kapitäns oder Reeders sowie die zu musternden Personen anwesend sein (§ 16 SeemG). Anmusterung findet bei Dienstantritt, Abmusterung bei Dienstbeendigung, Ummusterung bei Änderung der Dienststellung des Besatzungsmitglieds statt (§ 15 SeemG). General-M. ist die Anfertigung einer neuen Musterrolle. Die M. hat der Kapitän zu veranlassen. Vor Abmusterung hat er im Seefahrtsbuch Art und Dauer des geleisteten Schiffsdienstes zu bescheinigen (§ 19 SeemG). S. a. Seemannsamt, Heuerverhältnis, Seeleute.
Weitere Begriffe : Anspruchskonkurrenz | Verkehrsberuhigte Bereiche | Handelsname |
MMnews
|