Seemannsamt
eine landesrechtlich eingerichtete Behörde für An- und Abmusterung bzw. die Vornahme der entsprechenden Eintragungen in die Seeschiffahrtsbücher, vorläufige Regelung von Streitigkeiten und Aburteilung von bestimmten Zuwiderhandlungen der Schiffsbesatzungen.
ist eine von den Landesregierungen eingerichtete Verwaltungsbehörde; außerhalb der BRep. sind S. bestimmte diplomatische oder konsularische Vertretungen (§ 9 SeemG). Dem S. sind eine Reihe von Verwaltungsaufgaben und Entscheidungen nach dem SeemG übertragen, insbes. die Musterung der Seeschiffsbesatzung und die Führung der Seefahrtsbücher sowie die vorläufige Regelung von Streitigkeiten (§§ 51, 69, 71 SeemG). Das Verfahren der S. ist in den §§ 14 ff. der VO v. 21. 10. 1981 (BGBl. I 1146) m. Änd. - sog. Seemannsverordnung - geregelt.
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