Seemannsamt

eine landesrechtlich eingerichtete Behörde für An- und Abmusterung bzw. die Vornahme der entsprechenden Eintragungen in die Seeschiffahrtsbücher, vorläufige Regelung von Streitigkeiten und Aburteilung von bestimmten Zuwiderhandlungen der Schiffsbesatzungen.

ist eine von den Landesregierungen eingerichtete Verwaltungsbehörde; außerhalb der BRep. sind S. bestimmte diplomatische oder konsularische Vertretungen (§ 9 SeemG). Dem S. sind eine Reihe von Verwaltungsaufgaben und Entscheidungen nach dem SeemG übertragen, insbes. die Musterung der Seeschiffsbesatzung und die Führung der Seefahrtsbücher sowie die vorläufige Regelung von Streitigkeiten (§§ 51, 69, 71 SeemG). Das Verfahren der S. ist in den §§ 14 ff. der VO v. 21. 10. 1981 (BGBl. I 1146) m. Änd. - sog. Seemannsverordnung - geregelt.




Vorheriger Fachbegriff: Seelsorge | Nächster Fachbegriff: Seemannsgrab


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen