Musterung

Verfahren zur Feststellung, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen und welche Art von Wehrdienst sie zu leisten haben. Wird von den Kreiswehrersatzämtern durchgeführt; wichtigster Bestandteil ist die Feststellung des Tauglichkeitsgrades durch eine ärztliche Untersuchung. Gegen den von einem M.-Ausschuß erlassenen M.-Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden, über den die M.-Kammer entscheidet; danach kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.

nach § 16 Wehrpflichtgesetz (Wehrpflicht) das Verfahren, in dem festgestellt wird, welche ungedienten Wehrpflichtigen eines Jahrgangs für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Die M. wird von den Kreiswehrersatzämtern durchgeführt; wichtigster Bestandteil ist dabei die Feststellung des Tauglichkeitsgrades durch eine ärztliche Untersuchung. Die Entscheidung trifft der Musterungsausschuss, der aus dem Vorsitzenden des Kreiswehrersatzamtes und zwei unabhängigen Beisitzern besteht. Dessen Musterungsbescheid kann der Wehrpflichtige binnen zwei Wochen nach Zustellung durch Widerspruch anfechten, der aufschiebende Wirkung hat. Über ihn entscheidet die Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung, die ähnlich dem Musterungsausschuss aus einem Angehörigen der Bundeswehrverwaltung mit Befähigung zum Richteramt und aus zwei Beisitzern besteht; Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht ist zulässig. Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, können gegen den Einberufungsbescheid nur noch neue Gründe geltend gemacht werden. Näheres über das Musterungsverfahren enthält die Musterungsverordnung.

Tauglichkeitsprüfung Wehrwesen

Im Wehrpflichtgesetz (WPflG) eine der Aufgaben des Wehrersatzwesens (§§ 16 ff. WPflG). Zweck der Musterung ist es, über die Wehrdienstfähigkeit und Verwendbarkeit ungedienter, zur Verfügung stehender Wehrpflichtiger in den Streitkräften zu entscheiden und die Art des zu leistenden Wehrdienstes zu bestimmen. Ungediente Wehrpflichtige sollen in der Regel bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das einundzwanzigste Lebensjahr vollenden, gemustert werden (§ 16 WPflG). Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten und Landkreisen in bundeseigener Verwaltung durchgeführt. Für das Musterungsverfahren sind besondere Musterungskammern und Musterungsausschüsse eingerichtet. Die Wehrpflichtigen haben schon vor der Musterung Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Unterlagen vorzulegen, welche für die Entscheidung über die Wehrdienstfähigkeit und Verwendbarkeit von Bedeutung sind. Sie sind verpflichtet, zur Musterung zu erscheinen, was auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Das Ergebnis der körperlichen und geistigen Untersuchung ist dem Wehrpflichtigen unter Angabe seines Tauglichkeitsgrades durch Musterungsbescheid mitzuteilen. Auch nach der Musterung können Eignungsuntersuchungen für bestimmte Verwendungen und Überprüfungsuntersuchungen angeordnet und durchgeführt werden (§§ 20 a, 20b WPflG). Gegen den mitgeteilten Musterungsbescheid kann der Wehrpflichtige binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen. Über diesen, der aufschiebende Wirkung hat, entscheidet die Wehrbereichsverwaltung (§33 WPflG). Die Einzelheiten über das Verfahren bei der Musterung von ungedienten Wehrpflichtigen sind in der Musterungsverordnung (MustV) geregelt.




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