Nacherbfall

Mit dem N. endet bei einer Vor- und Nacherbschaft die Erbrechtsstellung des Vorerben und beginnt diejenige des Nacherben, der damit Vollerbe des Erblassers (nicht des Vorerben) wird.
Nacherbschait Vor- und Nacherbschaft.

vom Erblasser bestimmtes Ereignis oder Tod des Vorerben, mit dem der Nachlass vom Vorerben auf den Nacherben übergehen soll (§§ 2106 Abs. 1, 2139 BGB).
Ein vom Erblasser bestimmtes Ereignis, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, kann die Wiederheirat des Ehegatten sein (Wiederverheiratungsklausel).

Erbfall.




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