Nachhaltigkeitsrücklage Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung halten eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind (§ 216 I SGB VI). Die Nachhaltigkeitsrücklage ist damit an die Stelle der früheren sog. Schwankungsreserve getreten.
Weitere Begriffe : Codex Hammurapi | Lohnverwirkung | Einwohner |
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