Nachschieben

von Gründen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren ist z. Z. nicht oder nur in beschränktem Umfang zulässig (z.B. kein N. von Gründen im Beschwerdeverfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Strafverfahrens). nachträgliches Vorbringen.

ist allgemein das nachträgliche, unterstützende Verhalten. Das N. von Gründen ist das nachträgliche Anführen von zusätzlichen Gründen für eine Maßnahme (z. B. Kündigung, Klage, Verwaltungsakt). Es ist in weitem Umfang möglich. Verspätet vorgebrachte Angriffsmittel und Verteidigungsmittel sind aber z. B. durch § 296 ZPO ausgeschlossen. Lit.: Guise-Rübe, R., Das Nachschieben von Verfahrensrügen, Diss. jur. Göttingen 1996; Schenke, R., Das Nachschieben von Ermessenserwägungen, JuS 2000, 230; Axmann, M., Das Nachschieben von Gründen im Verwaltungsrechtsstreit, 2001




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