Widerspruchsbescheid

der auf einen Widerspruch hin erlassene Verwaltungsakt derjenigen Behörde, die über den Widerspruch zu entscheiden hat (Widerspruchsbehörde). Ergeht, wenn die Behörde (die den Verwaltungsakt erlassen hat) dem Widerspruch nicht abhilft; wird meist von der nächsthöheren Behörde erlassen.

(§ 73 VwGO) ist der von der Widerspruchsbehörde auf einen Widerspruch hin erlassene Verwaltungsakt. Der W. ergeht, wenn die Behörde dem Widerspruch nicht abhilft. Er ist allerdings nur dann gesondert ohne gleichzeitige Anfechtung des Erstbescheids anfechtbar, wenn er eine selbständige Beschwer enthält (§ 79 II VwGO). Lit.: Wahrendorf V., Urteil, Beschluss und Widerspruchsbescheid, 3. A. 1994

abschließende Entscheidung im Widerspruchsverfahren. Hilft die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt die Widerspruchsbehörde (§ 73 Abs. 1 S. 2 VwGO), indem entweder dem Begehren des Bürgers stattgegeben wird oder der Widerspruch als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird.
Der Widerspruchsbescheid ist gem. § 73 Abs. 3 VwG() zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides läuft die Klagefrist von einem Monat nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO. In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 VwG()
kann der Widerspruchsbescheid isoliert angefochten werden. Anfechtungsklage.
Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten des Verfahrens trägt (§ 73 Abs. 3 S. 2 VwGO). Dies betrifft nur die Entscheidung über die Kostenpflicht dem Grunde nach (sog. Kostenlastentscheidung). Die Kostenfestsetzungsentscheidung, erfolgt in einem gesonderten Bescheid (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwVfG).
Die Kostenlastentscheidung richtet sich nach § 80 VwVfG. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger der Ausgangsbehörde dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 80 Abs. 1 S.1 VwVfG). Dasselbe gilt, wenn der Widerspruch nur deshalb erfolglos bleibt, weil die Verletzung eines Verfahrensoder Formfehlers nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist (§ 80 Abs. 1 S. 2 VwVfG). In den sonstigen Fällen des erfolglosen Widerspruchs trägt der Widerspruchsführer die Kosten des Verfahren, wobei allerdings in bestimmten Bereichen (insb. im öffentlichen Dienstrecht) Ausnahmen bestehen, § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen, § 80 Abs. 1 S. 4 VwVfG.
Nach § 80 Abs. 3 S.2 VwVfG bestimmt die Kosten (last)entscheidung auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Dies ist der Fall, wenn ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Umstritten ist allerdings, ob die Notwendigkeit der Hinzuziehung den Regelfall oder die Ausnahme darstellt.
Die Kostenfestsetzungsentscheidung ist auf Antrag von der Behörde zu treffen, die auch die Kostenlastentscheidung getroffen hat, § 80 Abs. 3 S.1 VwVfG. Darin wird die konkrete Höhe des Erstattungsbetrages festgesetzt. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen, die „notwendig” waren, § 80 Abs. 1 VwVfG (z. B. Porto, Telefongebühren, Reisekosten, dagegen nur ausnahmsweise die Kosten eines Privatgutachtens). Nicht zu ersetzen ist der allgemeine Zeitaufwand.




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