Nachrede
üble Nachrede.
üble üble Nachrede.
ist die Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache in Bezug auf einen ändern. Üble N. (§ 186 StGB) ist die Behauptung oder Verbreitung einer nicht erweislich wahren Tatsache in Bezug auf einen ändern, die geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (z. B. Erklärender E. behauptet wahrheitswidrig, X gebe öffentliche Gelder für private Zwecke aus, E. behauptet wahrheitswidrig, X missbrauche die Wissenschaftsfreiheit, E. behauptet wahrheitswidrig, X sei ein Lügner). Keine üble N. ist die Behauptung einer erweislich wahren Tatsache (z. B. E. ist ein Lügner, P. ist ein Schmierer, I. ist ein Betrüger, W. ist ein Fälscher usw.). Im Gegensatz zur Beleidigung wird bei der üblen N. nicht die Kundgabe eigener Missachtung, sondern die Förderung fremder Missachtung bestraft. Lit.: Janssen, B., Die Rechtsfolgenseite des § 190 Satz 2 StGB, 2003
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