üble Nachrede
Behauptung oder Verbreitung einer nicht nachweislich wahren Tatsache in Bezug auf einen anderen, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Strafbar ist eine derartige Behauptung nicht nur, wenn die Unwahrheit der Tatsache bewiesen ist, sondern auch schon dann, wenn weder ihre Wahrheit noch ihre Unwahrheit bewiesen werden kann; hier ist ausnahmsweise nicht nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu entscheiden.
Nachrede, üble
Ehrverletzungsdelikt gemäß § 186 StGB, welches das Behaupten und Verbreiten von Tatsachen, die zur Verächtlichmachung oder Herabwürdigung eines individuellen, im Tatzeitpunkt existenten Ehrträgers geeignet sind, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert. Die Äußerung muss hierbei Dritten gegenüber erfolgen; insofern ist das Delikt von der Beleidigung abzugrenzen. Anders als bei §§ 185,187 StGB ist die Unwahrheit der Tatsache kein Deliktsmerkmal; die Nichterweislichkeit der Wahrheit ist eine von Vorsatz und Fahrlässigkeit unabhängige, objektive Bedingung der Strafbarkeit; die erwiesene Wahrheit also sachlicher Strafausschließungsgrund. Der subjektive Tatbestand erfordert, dass der Täter die Ehrenrührigkeit der Tatsache erkannt hat und deren Kundgabe in Bezug auf einen anderen wollte. Neben den allgemeinen Rechtfertigungsgründen kommt § 193 StGB und hier insbesondere die Wahrnehmung berechtigter Interessen in Betracht. Wie bei allen Ehrverletzungsdelikten ist ein Strafantrag erforderlich (§ 194 StGB). Konkurrenzen: Gesetzeseinheit mit § 185 StGB, der grundsätzlich hinter § 186 StGB zurücktritt.
Eine — praktisch wenig bedeutende — Qualifikation enthält ferner § 188 StGB für die üble Nachrede gegen Personen des politischen Lebens. Objektive Voraussetzung der Qualifikation, die der Vergiftung des politischen Lebens entgegenwirken soll, ist die öffentliche
Tatbegehung gegen eine im politischen Leben stehende Person (nicht nur Politiker i. e. S.). In subjektiver
Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich der öffentlichen Tatbegehung und der Eignung des Verletzten erforderlich.
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