Nachversteuerung

tritt im Fall vorzeitiger Rückzahlung von geleisteten Beiträgen zu Versicherungsverträgen und Bausparverträgen ein (§ 10 V EStG, §§ 30, 31 EStDV) sowie bei vorzeitiger Verfügung von Arbeitnehmer-Vermögensbeteiligung (§ 19 a I EStG). Der im Jahr der Zahlung gewährte Steuerabzug wird bei Nichteinhaltung der Sperrfristen rückgängig gemacht.




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