Nachwahl

zum Bundestag in einem Wahlkreis wird nötig, wenn dort die Wahl am Wahltag nicht durchgeführt werden konnte, weil etwa ein Wahlkreisbewerber kurz zuvor verstorben ist. Für diesen Wahlkreis wird dann ein späterer Wahltermin festgesetzt. Eine N. wie z. B. in Grossbritannien in dem Fall, dass der Wahlkreisabgeordnete stirbt, gibt es für den Bundestag nicht mehr; es ruckt vielmehr der nächste Ersatzmann der Landesliste nach.

ist im Verfassungsrecht bzw. Verwaltungsrecht die nachträglich vorzunehmende Wahl. Sie ist für den Bundestag (§§ 43 f. BWG) dann erforderlich, wenn in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk die Wahl nicht zum bestimmten Zeitpunkt durchgeführt worden ist oder ein Wahlkreisbewerber zwischen Zulassung und Wahl stirbt, nicht dagegen beim Tod eines Abgeordneten.

1.
Eine N. für die Wahl zum Bundestag findet statt, wenn in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist (z. B. wegen höherer Gewalt) oder wenn ein Wahlkreisbewerber nach Zulassung des Kreiswahlvorschlages (aber noch vor der Wahl) stirbt. Die N. soll spätestens 3 Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden und ist auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl abzuhalten, insbes. mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen und Wahlvorschlägen (soweit nicht durch den Tod des Bewerbers ein Ersatzvorschlag nötig wurde). Aus den Ergebnissen der Hauptwahl und der N. wird das endgültige Wahlergebnis festgestellt.

2.
Von der N. zu unterscheiden ist die Wiederholungswahl, die durchzuführen ist, soweit in der Wahlprüfung eine Wahl für ungültig erklärt wurde. Das Wahlverfahren ist dann insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist. Auf Grund des Ergebnisses der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis festgestellt. Beim Ausscheiden (z. B. durch Tod) eines gewählten Abgeordneten findet keine N. statt; es rückt der nächste Listenbewerber nach (s. a. Bundestag). Beim Überhangmandat sind jedoch Besonderheiten zu beachten.

3.
Ähnliche Bestimmungen über N. und Wiederholungswahl wie §§ 43, 44 d. BundeswahlG i. d. F. v. 23. 7. 1993 (BGBl. I 1288) m. Änd. und §§ 82, 83 der BundeswahlO i. d. F. v. 19. 4. 2002 (BGBl. I 1376) m. Änd. finden sich in den Wahlvorschriften zu den Landesparlamenten und den Kommunalvertretungen.




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