Nachversicherung

die Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung durch den Dienstherrn bei Beamten und Soldaten, die ihren Dienst beenden, ohne eine beamtenrechtliche Versorgung erlangt zu haben.

Im Sozialrecht:

Ein kraft Gesetzes versicherungsfreier oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreiter Beamter, eine beamtenähnliche Person oder ein Soldat sind nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, wenn ihm keine Versorgung nach Beamtenrecht oder diesem entsprechenden Grundsätzen zu gewähren ist (§8 SGB VI). Mit der Nachversicherung wird die versicherungsfreie Beschäftigung nachträglich einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt. Die Beiträge der Nachversicherung trägt der Dienstherr (§ 181 Abs. 5 SGB VI).

ist die nachträgliche Versicherung eines Risikos. Im Sozialversicherungsrecht ist die N. erforderlich, wenn ein Mensch, der mit Rücksicht auf eine Versorgungsanwartschaft nicht versicherungspflichtig war (z. B. Beamter), versicherungspflichtig wird. Lit.: Finke, U., Nachversicherung, 6. A. 2004

Begründung von Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung gern. § 8 SGB VI, wenn ein Beamter oder gleichgestellte Personen aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ohne eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf die Versorgung aus der Beschäftigung zu haben. In den Fällen des § 8 Abs. 2 SGB VI hat die Behörde für die Zeit, in der der Beamte, der Zeitsoldat oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, z.B. Beamtenreferendare in der früheren der Juristen- oder der Lehrerausbildung, dem öffentlichen Dienst angehörte, entsprechende Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Im Übrigen gehören zum Personenkreis, für den die Nachversicherung durchzuführen ist, die Angehörigen der in § 8 SGB VI im Einzelnen bezeichneten weiteren Berufsgruppen:
Nachversicherungszeitraum ist die Zeitspanne, in der Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der Zugehörigkeit zu diesen besonderen Berufs- bzw. Personengruppen vorgelegen hat. Die Nachversicherung begründet ein neues Versicherungsverhältnis, wobei die Nachversicherungsbeiträge des ehemaligen Dienstherrn als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge kraft Fiktion gelten, § 185 SGB VI. Die zu zahlenden Beiträge richten sich nach den im Zeitpunkt der Beitragsnachentrichtung maßgeblichen Beitragssätzen und werden, ebenfalls zur Vermeidung weiter gehender rentenrechtlicher Nachteile, auch entsprechend dynamisiert, § 181 Abs. 1 u. 4 SGB VI. Die Rentenversicherungsbeiträge hat in den
Fällen der Nachversicherung der vormalige Arbeitgeber (Dienstherr im öffentlichen Recht) dann allerdings allein zu tragen.

Beamte, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und sonstige Beschäftigte, die mit Rücksicht auf eine Versorgungsanwartschaft nicht versicherungspflichtigwaren, sind in der sozialen Rentenversicherung nachzuversichern, wenn sie aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ohne Versorgung ausscheiden, ebenso im Ruhestand befindliche bei Wegfall des Versorgungsanspruchs. Dies gilt auch für Ordensmitglieder, Diakonissen, Rotkreuzschwestern und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn sie aus diesen ausscheiden. Die N. ist in voller Höhe vom Arbeitgeber allein durchzuführen (keine Arbeitnehmeranteile). In bestimmten Fällen ist die Durchführung der N. aufzuschieben (z. B. Wechsel des Dienstherrn, vorübergehende Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses u. ä.). §§ 8, 96, 281, 285 SGB VI.




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