Naturalobligation

eine zwar erfüllbare, jedoch gerichtlich nicht erzwingbare Verbindlichkeit; Unvollkommene Verbindlichkeit, z.B. aus Spiel oder Wette, Ehevermittlung (Heiratsvermittler), verjährter Forderung. Glücksspiel.

ist eine Verbindlichkeit (Schuld), die nicht im Klageweg durchgesetzt werden kann. Das gilt insbes. für Verbindlichkeiten aus Spiel u. Wette sowie aus einem Auftrag zur Heiratsvermittlung.

(natürliche Verbindlichkeit) ist die unvollkommene Verbindlichkeit, auf deren Erfüllung (mangels rechtlich bestehender Verbindlichkeit) nicht geklagt werden kann, bei der a- ber auch das Geleistete nicht als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangt werden kann (z. B. Ehemaklerlohn § 656 BGB, Spielschuld § 762 BGB). Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995

Primäranspruch.

ist eine sog. unvollkommene Verbindlichkeit, die nicht im Klagewege durchgesetzt werden kann; Schuldverhältnis, Haftung, Spiel, Lotterie, Ehevermittlung.




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