Naturdenkmäler

sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur o. entsprechende Flächen bis 5 Hektar (z. B. die Saurierfährten in Münchehagen/Nds. oder die Sandhöhlen bei Blankenburg/Harz), deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen o. landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart o. Schönheit erforderlich ist (Schutz des unberührten Naturobjektes, s. geschützte Landschaftsbestandteile, Naturschutzgebiete u. Nationale Naturmonumente). Ihre Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung o. Veränderung eines N. führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten (§ 28 BNatSchG). S. a. Naturschutz, Schutzgebiete.




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